Kürzlich kam es in Bremen zu dem Versuch, einen 25-jährigen somalischen Geflüchteten aus dem Kirchenasyl abzuschieben. Hunderte solidarische Menschen konnten diese Abschiebung erfolgreich verhindern, doch die Angriffe auf das Recht auf Asyl nehmen weiter zu.
Am 2. Dezember 2024 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) die Abschiebung des somalischen Geflüchteten Ayub nach Finnland an. Dieser hatte die EU über die Grenze zwischen Russland und Finnland betreten und sollte nun gemäß der Dublin-Verordnung in das Land seines Ersteintritts abgeschoben werden. In Finnland hatte er Gewalterfahrungen durch die Behörden gemacht. Eine Abschiebung dorthin hätte für ihn Retraumatisierung sowie die Trennung von Freunden und Familie in Bremen zur Folge gehabt. Aus diesem Grund gewährte ihm die Zionsgemeinde Kirchenasyl.
Das Kirchenasyl hat in Deutschland eine jahrzehntelange Tradition und wird seit jeher von Kirchengemeinden genutzt, um Geflüchteten, deren besonders prekäre Situation von den Ämtern verkannt wurde, Schutz vor Abschiebungen zu bieten und sie bei der Stellung von Härtefallanträgen zu unterstützen. Rechtlich ist das Kirchenasyl nicht anerkannt, wurde aber von staatlicher Seite lange toleriert und teils sogar für seine humanitäre Schutzfunktion gepriesen. In den vergangenen Jahren beobachten wir jedoch zunehmende Angriffe auf die Institution des Kirchenasyls. Diese äußern sich etwa in den Bestrebungen, Geistliche zu kriminalisieren, die Geflüchtete aufnehmen, oder Geflüchteten im Kirchenasyl den rechtlichen Status „flüchtig“ anzuheften, obwohl ihr Aufenthaltsort den Behörden sehr wohl bekannt ist. Dies geschah auch im Falle Ayubs. Hätten solidarische ehrenamtliche Anwält*innen es nicht mit einem Eilantrag verhindert hätte, hätte dies die Verlängerung des Zeitraums, in dem er abgeschoben werden konnte, von sechs auf achtzehn Monate zur Folge gehabt.
In der Nacht, in der vor der Zionsgemeinde die Polizei anrückte, um die Abschiebung durchzuführen, waren etwa hundert Menschen spontan vor Ort und blockierten den Kircheneingang. Nachdem die Polizei erfolglos abziehen musste, übernachteten auch in den folgenden Tagen Hunderte solidarische Menschen aus der Nachbarschaft, der Gemeinde und politischen Gruppen in der Kirche. Diese Solidarität ließ nicht nach bis zum 7. Dezember, an dem die Dublin-Überstellungsfrist auslief und sich Ayub somit die Möglichkeit bot, in Bremen zu bleiben und dort Asyl zu beantragen. Etwa 2000 Menschen protestierten am Folgetag für den Schutz des Kirchenasyls und gegen die rassistische Asylpolitik und Abschiebepraxis von Bund und Ländern. Auch wir als Bremer Ortsgruppe des IJV waren dabei. Doch während wir erleichtert über die gute Nachricht der verhinderten Abschiebung waren, wurde keine drei Tage später schon die nächste Abschiebung aus dem Kirchenasyl in Bremen veranlasst, deren Ausgang zum aktuellen Zeitpunkt noch aussteht.
Besonders seit 2023 haben sich die Angriffe auf das Asylrecht extrem verschärft und polizeiliche Stürmungen von Kirchen passieren immer häufiger, zuletzt etwa im Oktober 2024 in Hamburg. Diese Entwicklung reiht sich ein in die krasse Zuspitzung der menschenunwürdigen europäischen und deutschen Asylpolitik, die sich unter anderem in der GEAS-Reform und dem Rückführungsverbesserungsgesetz äußert. Wir beobachten, wie sich der Diskurs immer weiter nach rechts verschiebt und nicht nur die AfD und CDU, sondern auch die Regierungsparteien gegen Geflüchtete hetzen und sie als Schuldige für soziale und wirtschaftliche Engpässe inszenieren. Wir wissen, dass es keineswegs die Geflüchteten, sondern die Parteien selbst sind, die diese Engpässe durch ihre Politik überhaupt erst hervorbringen. Der Fall in Bremen hat gezeigt, was praktische Solidarität bewirken kann. Darüber hinaus gilt es aber nun, sich zu organisieren gegen den Rechtsruck und gegen die herrschenden Verhältnisse, in denen die Ärmsten zum Spielball politischer und wirtschaftlicher Mächte werden. Bewegungsfreiheit und das Recht auf Asyl müssen ein Menschenrecht sein!
Der Fall in Bremen hat gezeigt, was praktische Solidarität bewirken kann. Darüber hinaus gilt es aber nun, sich zu organisieren gegen den Rechtsruck und gegen die herrschenden Verhältnisse, in denen die Ärmsten zum Spielball politischer und wirtschaftlicher Mächte werden. Denn die zunehmenden Repressionen gegenüber Geflüchteten unter anderem durch die immer schärfer werdenden Abschiebegesetze kommen durch die regierenden Parteien nicht von irgendwo, sondern stellen ganz konkrete Instrumente dar, um die Bewegungsfreiheit immer tiefer einzuschränken und die Migration anhand der Nützlichkeit für den deutschen Arbeitsmarkt zu kontrollieren. Und genau dadurch stehen sie in ihrer Funktion diese herrschenden Verhältnisse verteidigen zu können und die Spaltung weiter voranzutreiben, während die Verantwortung Deutschlands für die Fluchtursachen durch Kriege, Ausbeutung von Arbeitskräften im Ausland und dem Befeuern der Umweltzerstörung verschleiert werden.
Jeder Asylsuchende, der oder die aus einem „unsicheren Drittstaat“ vor Verfolgung oder drohender schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen flieht und in die EU einreist, hat grundsätzlich das Recht innerhalb der Europäischen Union einen Asylantrag zu stellen. Ein Drittstaat ist dabei ein Land außerhalb der EU, bei denen die Staatsangehörigen in der Freizügigkeit durch z.B. Visumspflicht oder Aufenthaltsgenehmigungen in den meisten EU-Ländern sich anders als EU-Bürger:innen nicht frei bewegen können. Die europäische Dublin Verordnung III regelt, dass ein Flüchtling nur in einem EU-Staat ein Asylverfahren erhalten soll. Stellt also zum Beispiel eine geflüchtete Person aus Syrien über Griechenland einen Asylantrag und reist nach Deutschland weiter, kann hier kein neues Verfahren eingeleitet werden. Der Asylantrag würde umgehend ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig abgelehnt und die Person zurück nach Griechenland abgeschoben werden. Das Dublin-Verfahren ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten also Geflüchtete ohne Prüfung des Asylantrags und der Fluchtursachen abzuweisen, wodurch allein der Reiseweg im Fokus steht, der bestimmt, wer für das Asylverfahren zuständig ist.
