Sie ist eine der ältesten Institutionen der Menschheitsgeschichte und wird oft auch als „Keimzelle des Staates“ bezeichnet: die Ehe. Im Zuge der gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen hat sie sich allerdings stets verändert und angepasst, ohne jedoch jemals zu verschwinden. Heute ist die Ehe ein allgegenwärtiger Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens und steht sogar durch das Grundgesetz unter dem besonderen Schutz des Staates (Art.6 GG: (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.). So etabliert wie sie sein mag, ist die Ehe trotzdem Gegenstand kontroverser politischer Diskussionen. Angefangen bei Befürwortern des konservativen „Mutter-Vater-Kind“ Familienbilds, das natürlich auch bei Rechten beliebt ist, bis hin zu Hardcore-Polygamie-Predigern, die in der Ehe die Aufgabe der eigenen persönlichen und sexuellen Freiheit sehen. Um allerdings die Natur und den Zweck der Ehe zu verstehen, müssen wir diese „ideellen“ Gedanken erstmal verwerfen und einen historischen (wenn auch nur verkürzten) Blick auf ihren ursprünglichen Kern werfen, um dadurch zu ihrer jetzigen Funktion zu kommen.
Die Entstehung der Ehe – Ein kurzer Blick in die Vergangenheit
Eins steht zunächst fest: Der Mensch ist ein soziales Wesen. Das ist er nicht, weil er von Natur aus die Gesellschaft anderer Menschen als schön empfindet, sondern weil es überlebenswichtig war und ist. Um in der Natur gegen weitaus besser gerüstete Raubtiere zu bestehen, hat der Mensch zwei entscheidende Werkzeuge: seine Intelligenz und die Gemeinschaft. Dank dieser Werkzeuge besitzt er die Fähigkeit, durch Arbeitskraft aus einem Baumstamm einen Speer, aus einem Ast einen Pfeil und aus einem Stein eine Axt herzustellen und dieses Wissen den nächsten Generationen zu vererben.
Dass die Einzelehe nicht in der Natur des Menschen liegt, zeigt sich schon durch die Analyse der ersten Gemeinschaften (Horden, Stämme, Gens usw.). In seinen frühen Entwicklungsjahren brauchte der Mensch die vereinte Kraft und die Zusammenwirkung der Gemeinschaft, um sich vor Angreifern zu verteidigen. Diese Gemeinschaften waren gekennzeichnet durch einen „regellosen“ Geschlechtsverkehr, denn die gegenseitige Duldung der Männer untereinander und die Freiheit von Eifersucht waren die notwendige Bedingung, um sich in einer größeren (größer als „Mutter-Vater-Kind“) Gemeinschaft zusammenzuschließen.
Der Zeitpunkt, der uns für das Verständnis der Ehe aber am wichtigsten ist, ist die Entstehung des Privateigentums. „Die Steigerung der Produktion in Viehzucht, Ackerbau und Handwerk, gab der menschlichen Arbeitskraft die Fähigkeit, ein größeres Produkt zu erzeugen, als zu ihrem Unterhalt erforderlich war“ (Friedrich Engels, „Der Ursprung der Familie, des Privateigenthums und des Staates“). Diese neu entstandenen Eigentumsverhältnisse mussten natürlich geregelt werden. Somit war, ein paar tausend Jahre vor der Entstehung des „bürgerlichen Gesetzbuches“, das Erbrecht geboren, denn wie und an wen das Privateigentum weitervererbt wurde, war überlebenswichtig. Der Mann, dessen Eigentum die Werkzeuge waren, hatte ein natürliches Interesse daran, diese auch an seine eigenen Kinder weiterzuvererben. Allerdings gab es dabei ein Problem. Die einzige Verwandtschaft, die man vor der Einführung der „Einzelehe“ bzw. der Monogamie sicher feststellen konnte, war die zur Mutter. Damit aber der Mann sich seiner Nachkommen sicher sein konnte, musste er gewährleisten, dass die Frau nur mit ihm Kinder zeugt. Diesen Zeitpunkt können wir als Geburtsstunde der monogamen Ehe bezeichnen.
Die bürgerliche Ehe
Lange Zeit diente die Ehe der Stabilisation von Eigentums- und Machtverhältnissen des Adels. Politische Zusammenarbeit von Königreichen und Ländern wurde durch die Vermählung der Kinder in Stein gemeißelt und gesichert. Von der Liebesehe, wie wir sie heute kennen, war über lange Zeit der Menschheitsgeschichte noch keine Spur.
In Deutschland führte das Allgemeine Preußische Landrecht erst 1797 die Heiratsgenehmigung für alle ein. Diese juristische, bürgerliche Ehe war ein Rechtsgeschäft, ein Vertrag, der zwar formell freiwillig geschlossen wurde, allerdings immer noch gesellschaftlichen Zwängen unterlag. Die Ehe blieb „Klassenehe, aber innerhalb der Klassen wurde den Beteiligten ein gewisser Grad von Freiheit der Wahl zugestanden“. (Friedrich Engels, „Der Ursprung der Familie, des Privateigenthums und des Staates“)
Wenn wir uns die heutige Zeit anschauen, wird deutlich, dass so gut wie keine dieser Funktionen, die die Ehe in ihrem Ursprung hatte, heute noch aktuell sind. Frauen können mittlerweile selbst Erb:innen sein oder ihr Eigentum vererben und Angela Merkel vermählt nicht ihre Kinder mit den Kindern Macrons, um die Deutsch-Französischen Beziehungen aufzupolieren.
Es bleibt also zu klären, welche Funktion die Ehe jetzt erfüllt und warum es sie immer noch gibt.
»Das durch die Ehe geschaffene Abhängigkeitsverhältnis entspringt also nicht aus der Ehe selbst, sondern aus den ökonomischen Verhältnissen, in denen sie eingegangen wird. Demnach ist die ökonomische Gleichstellung von Mann und Frau eine notwendige Bedingung für die Gleichstellung innerhalb der Ehe.«
Die Ehe heute – Wer profitiert?
Um diese Funktion zu klären, müssen wir uns der Frage widmen, wer von der Ehe profitiert. Wir wollen uns dafür die Ebene der Eheschließenden untereinander und die gesellschaftliche Ebene anschauen.
Die Ehe ist ein Vertrag, der beide Seiten in bestimmten Maßen berechtigt und verpflichtet. Auf dem Papier sind die Eheschließenden gleichgestellt. Allerdings sind auf dem Papier (dem Arbeitsvertrag) auch Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen gleichgestellt.
Die Benachteiligung ergibt sich weniger aus der juristischen Stellung als aus dem tatsächlichen Zustand der ökonomischen Kräfte- und Machtverteilung. So verzichten z. B. viele Arbeitnehmer:innen auf ihre Rechte, wenn sie auf den Job bzw. das Geld angewiesen sind, was sie in den meisten Fällen auch sind.
Vergleichbar verhält es sich bei den Eheschließenden untereinander. Die Person, die schlechter verdient, ist auf den anderen Teil angewiesen und kann sich oft schwerer vom Vertrag lösen als die besserverdienende Person. Da es oft die Frau ist, die schlechter bezahlt wird, ist sie meist die Verliererin. Vor allem die Entscheidung, sich vom Mann zu trennen, stellt viele Frauen schon ökonomisch vor eine aussichtslose Lage. Hinzu kommen Faktoren wie sexistische Traditionen, Benachteiligung der Frau auf dem Arbeitsmarkt und gesellschaftlicher Druck bis hin zur Angst vor dem Verlust des sozialen Umfelds.
Das durch die Ehe geschaffene Abhängigkeitsverhältnis entspringt also nicht aus der Ehe selbst, sondern aus den ökonomischen Verhältnissen, in denen sie eingegangen wird. Demnach ist die ökonomische Gleichstellung von Mann und Frau eine notwendige Bedingung für die Gleichstellung innerhalb der Ehe.
Wenn die schlechter verdienende Person (meist die Frau) die Verliererin ist, könnte man zu dem Schluss kommen, dass die besser verdienende Person (meist der Mann) der große Gewinner ist. Im Vergleich zur anderen Person ist das in der Regel auch der Fall. Wenn wir das Gesamtbild betrachten, sieht das allerdings anders aus. Denn auch die besser verdienende Partei muss mit finanziellen Einbußen, vor allem im Fall der Scheidung, rechnen. Wenn der/die Expartner:in außerstande ist, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, bleibt die besser verdienende Partei unterhaltspflichtig.
Das soll natürlich nicht heißen, dass diese keinen Unterhalt verdient. Allerdings rückt die unterhaltspflichtige Partei in die Rolle, die eigentlich der Staat zu erfüllen hat.
Und damit kommen wir zu dem eigentlichen Profiteur der Ehe: der Staat.
Die Ehe ist für den Staat eine Institution mit erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Staatskasse. Der Staat stellt die Ehe im Grundgesetz nicht unter seinen besonderen Schutz, weil er sich für die Liebe und Zärtlichkeit seiner Bürger:innen einsetzt, sondern weil er von ihr profitiert.
Die Ehe ist für den Staat auf der einen Seite eine wichtige Solidargemeinschaft, auf die er bei der Vergabe von Unterstützungsleistungen wie z. B. dem Arbeitslosengeld zurückgreift. Wenn eine Person in der Ehe genug verdient, wird der Staat für die andere Person keine Unterstützungsleistungen bereitstellen. Und auch nach der Scheidung bleibt der besserverdienende Part unterhaltspflichtig.
Wer denkt, dass das nur die wirklich Reichen betrifft, der liegt leider falsch. Der „Selbstbehalt“, also der Teil, den der unterhaltspflichtige Ehegatte für das eigene Existenzminimum behalten darf, beträgt (Stand 01.01.2021) 1.280,- €. Wenn der Nettoverdienst bei 2000,- € liegt und der andere Ehegatte erwerbslos ist, muss dieser sich mit dem Selbstbehalt begnügen und den Rest an den geschiedenen Ehegatten abgeben.
Auf der anderen Seite ist die Ehe für den Staat das sicherste Mittel, um die Zeugung von Kindern zu gewährleisten. Kinder sind für jeden Staat als künftige Arbeitskräfte und Steuerzahler essenziell. In einer Studie ermittelte das Ifo-Institut, dass der Staat an jedem Kind, also an jedem neuen „Steuerzahler“, rund 77.000,- € verdient. Der Wert berücksichtigt bereits voll die Tatsache, dass nicht alle Kinder im weiteren Lebensverlauf überhaupt erwerbstätig werden, eine Beschäftigung finden oder überhaupt Steuern zahlen.
Obwohl es oft so aussieht, als würde der Staat in Kinder investieren, zeigen die Zahlen das genaue Gegenteil. Kinder sind trotz Kindergeld und allen anderen Hilfeleistungen kein Kostenfaktor, sondern gehören zu den größten Einnahmequellen des Staates.
Wenn man diese Faktoren berücksichtigt, wird klar, warum der Staat die Familie unter seinen besonderen Schutz nimmt, warum gewisse Parteien das konservative Familienbild so sehr verfechten und welche Funktionen die Ehe heute erfüllt.
Ob die Ehe die Aufgabe der persönlichen und sexuellen Freiheit ist, bleibt dahingestellt und für jeden eine persönliche Entscheidung, allerdings ist es naiv zu glauben, dass der Verzicht auf Ehe und Monogamie diese Verhältnisse auflösen wird. Der Staat profitiert auch von unehelichen Kindern und die ökonomischen Verhältnisse sind die entscheidenden Faktoren für das Machtgefälle der Menschen untereinander, ob in der Ehe oder der Gesellschaft.
